(1) Die Kindertageseinrichtungen sind vorrangig für Kinder aus dem Gemeindegebiet der Stadt Höchstadt a. d. Aisch bestimmt. Die Aufnahme eines nicht mit Hauptwohnsitz in Höchstadt a. d. Aisch gemeldeten Kindes ist möglich, wenn freie Plätze verfügbar sind. Die Aufnahme beschränkt sich auf das jeweilige Betreuungsjahr.
(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet die Stadt im Benehmen mit der Leitung der Kindertageseinrichtungen nach Maßgabe des Absatzes 4. Die Entscheidung wird den Personensorgeberechtigten mitgeteilt.
(3) Kinder mit einer Behinderung werden aufgenommen, wenn eine Integration möglich ist und gegebenenfalls eine notwendige therapeutische Versorgung sichergestellt ist.
(4) Die Aufnahme erfolgt unter dem Vorbehalt, dass für das Kind die zuletzt fällige Früherkennungsuntersuchung und die Teilnahme an einer Impfberatung sowie die Masernschutzimpfung bzw. ein ärztlicher Nachweis einer medizinischen Kontraindikation nachgewiesen wird. Ansonsten gelten die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
(5) Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend Plätze verfügbar, wird die Auswahl entsprechend der folgenden Kriterien getroffen:
- Kinder mit Hauptwohnsitz in Höchstadt a. d. Aisch;
- Kinder, deren Geschwister bereits die Einrichtung besuchen
- Kinder, die im nächsten Jahr schulpflichtig werden
- Kinder, deren Wohl nicht gesichert ist;
- Erwerbstätigkeit alleinerziehender Mütter oder Väter;
- Erwerbstätigkeit beider Personensorgeberechtigten;
- Kinder, welche eine Ganztagesbetreuung benötigen
(6) Die Aufnahme erfolgt für die im Stadtgebiet der Stadt Höchstadt a. d. Aisch wohnenden Kinder unbefristet, soweit ein Platz im darauffolgenden Bereich gewährleistet werden kann.
(7) Kommt ein Kind nicht zum angemeldeten Termin und wird es nicht entschuldigt, kann der Platz im nächsten Monat nach Maßgabe des Absatzes 4 anderweitig vergeben werden. Die Gebührenpflicht bleibt hiervon unberührt.